VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
Az.: 7 K 572/06.KO
Urteil vom 06.03.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Naturschutzrechts hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27. April 2005 (4 C 1653/04) erlaubte Beseitigung überhängender Äste der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden straßenseitigen Eiche keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Landesnaturschutzgesetz darstellt; im Übrigen wird das Verfahren nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich der sonstigen auf dem Grundstück der Beigeladenen im Grenzbereich zur Parzelle der Kläger stehenden Bäume eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine Feststellung dazu, dass die ihnen zivilgerichtlich erlaubte Beseitigung von Baumüberhang keinen Eingriff im Sinne des rheinlandpfälzischen Naturschutzgesetzes – LNatSchG – darstellt, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks „Am …“ in Neuwied, die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks „Am …“. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stehen im Grenzbereich zu den Klägern verschiedene Bäume, die auf deren Grundstück überragen. Es handelt sich um eine zur Straße hin stehende, ca. 15 Meter hohe Eiche sowie weitere kleinere Bäume. Durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27. April 2005 (4 C 1653/04) wurde die Beigeladene verurteilt, die von ihrem Grundstück auf dasjenige der Kläger überhängenden Äste und Sträucher zu beseitigen. Hiergegen legte die Beigeladene, beschränkt auf die vorgenannte Eiche, Berufung ein, die unter dem Az.: 12 S 196/05 beim Landgericht Koblenz anhängig ist. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2006 den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltu[…]