Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei THC-Konzentrationen von unter 2 ng/ml im Blutserum

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VGH Hessen, Az.: 2 B 1203/17, Beschluss vom 12.06.2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird.

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr anzusehen, wenn er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und darüber hinaus nicht dazu in der Lage ist, zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen.

Diese Voraussetzungen liegen hier unabhängig von dem beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 2 L 936/12.KS anhängig gewesenen Rechtsstreit vor. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Darin ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben, welche der Antragsteller im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu seinen Konsumgewohnheiten bezüglich Cannabis gemacht hat, rechtsfehlerfrei von einem gelegentlichen Konsum im Sinne der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv