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Rechtsanwälte Kotz GbR

Datenschutzbeauftragter Abberufung nur bei gleichzeitiger Teilkündigung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 612/05
Urteil vom 13.03.2007

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2005 - 3 Sa 861/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin betrieblicher Datenschutzbeauftragter in der P-Klinik W der beklagten Krankenhausträgerin ist.
Der Kläger ist seit dem 11. Februar 1985 als Leiter des Bereichs Bio-Medizintechnik bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O (VKA) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Der Kläger war zunächst im Kreiskrankenhaus C tätig. Dessen Leitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten „gemäß § 36 Bundesdatenschutzgesetz“. Im Jahre 1999 wurden die Kreiskrankenhäuser C und W geschlossen und deren Personal in der P-Klinik W zusammengeführt. Die P-Klinik wurde zunächst in der Form eines kommunalen Eigenbetriebes des damaligen Landkreises W geführt. Später wurde der Landkreis Z Träger der Klinik.
Mit Beschluss der Betriebsleitung des Kreiskrankenhauses C vom 6. Juni 1995 wurde dem Kläger eine Leistungszulage iHv. 153,39 Euro (300,00 DM) ab dem 1. Juli 1995 wegen der Übernahme von Mehrfachfunktionen zuerkannt. Der Kläger war bereits mit Bestellungsurkunde vom 2. Februar 1994 zum Strahlenschutzbeauftragten des Kreiskrankenhauses C bestellt worden.
Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 23. November 1995 sah für den Kläger Aufgaben im medizinischen Bereich, im Verwaltungsbereich und in der Weiterbildung mit einem addierten Zeitanteil von ca. 66 % vor. Des Weiteren führte die Arbeitsbeschreibung Sonderaufgaben ohne Gesetzesgrundlage mit einem Zeitanteil von ca. 14 % und Sonderaufgaben aus Gesetzen mit einem Zeitanteil von ca. 32 % auf. Diese Sonderaufgaben waren wie folgt unterteilt:
„ – Aufgaben aus Röntgenverordnung (RöVO)

– Aufgaben aus Sächs. Krankenhausgesetz (SächsKHG)
Bestellter Datenschutzbeauftragter nach § 33 (8)
– Aufgaben aus VOL-A


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