LG Flensburg – Az.: 4 O 41/10 – Urteil vom 11.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich seiner Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaft durchgeführten tierärztlichen Ankaufsuntersuchung.
Die Klägerin beabsichtigte im November 2008, von Frau K. P. deren Stute „XXX“ zu kaufen. Sie beauftragte den Beklagten, einen Tierarzt, mit einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Pferdes, die der Beklagte am 21.11.2008 durchführte. Über das Ergebnis erstellte der Beklagte ein schriftliches Protokoll vom 23.11.2008 (Bl. 35 ff. d. A.). Darin erklärte er, dass die Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen erbracht habe.
Die Klägerin schloss daraufhin am 27.11.2008 mit der Verkäuferin P. unter Benutzung eines Formulars einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 32 ff. d. A.) über das Pferd zum Preis von 2.200,00 €. In § 7 des Vertrages war für Mängelansprüche der Käuferin eine Verjährungsfrist von 3 Monaten nach Ablieferung des Pferdes vorgesehen. § 6 enthielt eine Gewährleistungsausschlussklausel.
Im Sommer 2009 lahmte das Pferd und wurde vom Tierarzt Dr. M. behandelt. Dieser gab an, auf den vom Beklagten im November 2008 aufgenommen Röntgenbildern sei im hinteren linken Sprunggelenk ein OCD-Chip erkennbar, außerdem degenerative Veränderungen im Hufrollenbereich. Der Beklagte führte daraufhin am 05.08.2009 eine Kontrolluntersuchung durch, bei der kein OCD-Chipbefund festgestellt werden konnte.
Die Klägerin behauptet, bei der Untersuchung durch den Beklagten am 21.11.2008 seien ein OCD-Chip sowie degenerative Veränderungen im Hufrollenbereich feststellbar gewesen. Wenn der Beklagte die Röntgenbilder richtig ausgewert[…]