SG Neuruppin
Az: S 26 AS 704/08
Urteil vom 18.08.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Streitig ist dabei insbesondere, ob der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Mutter ausgesetzt ist und der Beklagte aus diesem Grund verpflichtet ist, diese Mietzinsforderung bei seiner Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Der im Juli 1977 geborene Kläger bezieht seit Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater und – nach seinen Angaben – bis Oktober 2006 zusammen mit seinem Bruder ein seiner Mutter zu Alleineigentum gehörendes Einfamilienhaus in E., wobei die Wohnverhältnisse im Einzelnen zwischen den Beteiligten umstritten sind. Die Mutter und der Vater des Klägers bezogen zuletzt bis April 2008 ebenfalls Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II von dem Beklagten; die Leistungsgewährung endete zum 01. Mai 2008 aufgrund übersteigenden Einkommens von etwa 600,00 €.
Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten schlossen die Mutter als Vermieterin und der Kläger als Mieter zunächst für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis zum 15. November 2004 einen Mietvertrag über eine 25 qm große Wohnung, die über ein Zimmer, ein Bad, eine Toilette, eine Küche und einen Flur verfügte. Der Gesamtmietzins sollte dabei 156,73 € betragen. Der Kläger befand sich dann im Zeitraum vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2006 zur Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt F.
Mit Fortzahlungsantrag vom 23. März 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und legte einen weiteren Mietvertrag vom 21. März 2006 vor, der die gleichen Wohnverhältnisse wie in dem zuerst genannten Mietvertrag auswies, der Beginn des Mietvertrages ist auf den 21. März 2006 datiert.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 23. August 2006 für den Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 30. September 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkun[…]