Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 207/18 – Urteil vom 19.07.2019
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung eines seiner Auffassung nach jährlich einmal im Dezember zusätzlich zu zahlenden Entgeltelements für die Jahre 2016 und 2017.
Die Beklagte, eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, betreibt Werkstätten für Behinderte (im Folgenden: Werkstätten) im Stadtgebiet der Stadt, auf die der Name der Beklagten verweist. Der Kläger ist seit Oktober 1999 in den Werkstätten als Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt. Sein regelmäßiges monatliches Entgelt hat bei Klageeinreichung im Jahre 2018 bei rund 2.900,00 Euro brutto gelegen.
Der jüngste zur Akte gereichte schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien ist beiderseits unter dem 9. Dezember 2003 unterzeichnet worden (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2003). In dem Dokument heißt es auszugsweise wörtlich (ergänzend wird auf die als Anlage K 1 überreichte Kopie, hier Blatt 5 f, Bezug genommen):
„… § 1 Vertragsgegenstand
Für dieses Arbeitsverhältnis gelten die rechtlichen Regelungen in Anlehnung an den BAT-Ost-Mantel und die hierfür geltenden ergänzenden Tarifverträge. Der Arbeitgeber ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Er ist nicht tarifgebunden. Einkommenserhöhungen im Ergebnis von Tarifverhandlungen werden in Abhängigkeit von den jeweils erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen freiwillig ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt. …
§ 2 Tätigkeit, Vergütung und Urlaub
Der Arbeitnehmer wird als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung eingestellt und erhält ab 01.01.2004 eine monatliche Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vc BAT-O-kommunal. …“
Zu diesem Vertrag gibt es einen Änderungsvertrag, der beiderseits im Juni 2011 unterzeichnet wurde und der ab Juli 2011 Geltung beansprucht (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2, hier Blatt 7 f Bezug genommen – im Folgenden: Änderungsvertrag 2011). Die dort verabredeten Änderungen gehen auf einen dahingehenden Wunsch des Arbeitgebers zurück. Zusammenfassend kann man sagen, mit dem Änderungsvertrag sollten alle arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf eigene oder fremde Tarifwerke aufgehoben und durch Verweise auf zwei Betriebsvereinbarungen, die allerdings nicht zur Akte gereicht wurden, ersetzt werden. Wörtlich lautet Ziff[…]