OLG München – Az.: 3 U 798/13 – Urteil vom 22.01.2014
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein (Gz.: 7 O 3193/09) vom 24.01.2013 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein vom Kläger geltend gemachter Schadensersatzanspruch, nachdem die Beklagte in ein früher dem Kläger gehörendes Grundstück die Zwangsvollstreckung betrieben hatte.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Ersturteils (Gründe Seite 2-10) Bezug genommen. Das Landgericht Traunstein hatte am 21.04.2010 (Bl. 126/128 d. A.), 29.09.2010 (Bl. 172/173 d. A.), 19.01.2011 (Bl. 219/220 d. A.), und 20.12.2012 (Bl. 294/295 d. A.) verhandelt und mit dem am 24.01.2013 verkündeten Endurteil (Bl. 311/332 d. A.) der auf Zahlung von 180.000,– € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.
Auf die vorbezeichneten Sitzungsniederschriften sowie die erstinstanziell zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanziellen Antrag der Klageabweisung weiter. Sie rügt zusammenfassend, dass das Erstgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB bejaht habe, ohne dass der zugrunde liegende Sachverhalt dies tragen könnte. Ferner habe das Landgericht unter Missachtung des geltenden Verfahrensrechtes Gutachten und Akten aus einem anderen Rechtsstreit (L. ./. Prof. Dr. G., LG München I, Az.: 34 O 9675/03) verwertet, was insoweit zu einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung geführt habe.
Vor allem sei folgendes zu rügen:
1. Für den vom Landgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehle es insbesondere an einer Verletzung des Eigentums des Klägers, an einer Schädigungshandlung der Beklagten, an Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität sowie an einem zurechenbaren Schaden. Bezüglich des letztgenannten Gesichtspunkts habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger die mit der Grundschuld der Beklagten belasteten Grundstüc[…]