Alkohol am Steuer: Kostspielige Fehler vor Gericht – Versicherung kürzt Leistungen
Im Urteil des Amtsgerichts Darmstadt, Az.: 317 C 137/14, vom 11. Juni 2015, ging es um die Frage, ob und inwiefern die KFZ-Haftpflichtversicherung ihre Leistung kürzen darf, wenn der Unfallverursacher unter Alkoholeinfluss stand. Die Versicherung klagte gegen die Beklagte, die unter Einfluss von Alkohol einen Unfall verursacht hatte, auf Rückzahlung eines Teils der Schadenssumme. Das Gericht entschied, dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat und die Versicherung deshalb berechtigt ist, ihre Leistung um 75 % zu kürzen. Es wurde eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von EUR 2.234,40 festgesetzt, während der Rest der Klage abgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss führt zu grob fahrlässigem Handeln.
Die Versicherung ist berechtigt, ihre Leistung um 75 % zu kürzen.
Die Beklagte muss EUR 2.234,40 an die Klägerin zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Klägerin und Beklagter anteilig verteilt.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursachte, indem sie unter Alkoholeinfluss fuhr.
Die Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt lag mindestens bei 0,67 Promille, was die Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit deutlich einschränkt.
Die Leistungskürzung der Versicherung um 75 % wurde aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten gerechtfertigt.
Die Versicherung hatte bereits den Fremdschaden in Höhe von EUR 2.979,20 gezahlt und forderte einen Teil von der Beklagten zurück.
Die Beklagte meldete den Unfall nicht rechtzeitig bei der Versicherung, was jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des Regressanspruchs hatte.
Geschwindigkeit und Unfallhergang spielten für die Entscheidung des Gerichts eine untergeordnete Rolle.
Das Übersehen eines parkenden Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren wurde als alkoholtypischer Fahrfehler gewertet.
Die relative Fahruntüchtigkeit beginnt bereits ab […]