Wegen Verstoß gegen die Bauartzulassung unverwertbar.
AG Mannheim, Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15, Beschluss vom 29.11.2016
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Mannheim am 29.11 .2016 beschlossen:
Das Bußgeldverfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält.
Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst.
Gründe:
Symbolfoto: fanjianhua / Bigstock
Der Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiiums, Zentrale Bußgeldstelle vom 25.08.2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 61 Richtung Heilbronn zur Last, die mit einer Geldbuße von 80 EUR geahndet werden sollte.
Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS 629690 – 231291 239.
Diese Messmethode hat unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit E3eschluss vom 24.10.2014 (Aktenzeichen 2 ( 7 ) SsBs 454 14, 2 ( 7 ) 454 / 14 – AK 138 / 14) als sogenanntes standardisiertes Messverfahren bezeichnet. Es ergäbe sich jedenfalls dann kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, wenn sich aus der Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der Berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergäbe.
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge Dr. H.F. von der Herstellerfirma.
Allgemein wird angenommen, dass ein standardisiertes Verfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dass Abweichungen bei der Referenzstrecke der PTB in einem Größenbereich von plus / minus 3 Prozent vorkommen können, gab der Sachverständige Dipl. Physiker J.K. bekannt. Zu dem Ergebnis, dass bei der hier konkret zu beurteilenden Messreihe in der Spitze eine Abweichung von 5,57 Prozent vorn Messwert zum Nachteil des gemessenen Fahrzeugs vorkam, bestätigte der Sachverständige Dipl.-[…]