Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsgeld als freiwillige Leistung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Az: 9 AZR 255/99
Urteil vom 11.04.2000
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lübeck –Az.: 1 Ca 2311/98 – Urteil vom 26.11.1998
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 38/99 -Urteil vom 10.03.1999

Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag ein Urlaubsgeld in der Weise in Aussicht stellen, daß er sich jedes Jahr erneut die Entscheidung vorbehält, ob und unter welchen Voraussetzungen es gezahlt werden soll (sog. Freiwilligkeitsklausel; BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 840/98 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer nach §§133, 157 BGB den mangelnden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen muß. Verwendet ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für eine Gruppe von zugesagten Leistungen (hier: Zuschuß zu den vermögenswirksamen Leistungen und 13. Monatsgehalt) die Überschrift „Freiwillige soziale Leistungen“, so muß ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, daß damit ein Rechtsanspruch ausgeschlossen sein soll.
2. Hat der Arbeitgeber sich den Widerruf eines arbeitsvertraglich zugesagten Urlaubsgelds vorbehalten, so bewirkt seine Widerrufserklärung nur dann das Erlöschen des Anspruchs, wenn sie dem Arbeitnehmer vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit zugeht.

In Sachen XX hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. März 1999 -2 Sa 38/99 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein anteiliges 13. Monatsgehalt als sog. Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 1998 zusteht.
In dem zwischen den Parteien am 15. Juli 1996 abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist dazu geregelt:
8. Freiwillige soziale Leistungen


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv