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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bonuszahlung – Anspruchsvoraussetzungen und Unwirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 1204/09
Urteil vom 08.02.2010

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2009 – 1 Ca 1254/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine anteilige Bonuszahlung an den Kläger, der zur Jahresmitte des Jahres 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist.

Nach einer früheren Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger nach Unterbrechung dieser Beschäftigung wieder seit dem 01.04.1999 als Berater für die Beklagte tätig. § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages vom 12.01.1999 (Bl. 7 ff. d. A.) sieht hinsichtlich des Entgelts vor, dass ein Jahreszielgehalt bei 100%iger Erreichung der jährlichen Vorgabe festgelegt wird. Zwischen 10 und 20 % des Jahreszielgehaltes werden nach Wahl des Mitarbeiters nach der jeweils gültigen Gehalts- und Bonusregelung ausgezahlt. Das regelmäßige Bruttogehalt errechnet sich aus der Differenz des Jahreszielgehaltes und des variablen Anteils. In Umsetzung dieser Vereinbarung wurden jährlich Gehalts- und Bonusvereinbarungen abgeschlossen.

Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger aufgrund seiner Wahl eines niedrigen Risikoanteils von 4.800,00 – und einer Zielerreichungsquote von 160,43 % bezogen auf den erreichten Umsatz einen Bonus in einer Gesamthöhe von 16.403,00 – (Abrechnung vom 22.01.2008, Bl. 17 d. A.).

Für das Jahr 2008 trafen die Parteien eine Gehalts- und Bonusvereinbarung (Bl. 10 d. A.), in der der Kläger einen Risikoanteil von 15 % = 8.250,00 – wählte und eine Umsatzzielvereinbarung von 120.000,00 – getroffen wurde.

In dieser Gehalts- und Bonusvereinbarung war in Ziffer 5 Satz 1 zugleich festgelegt, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Bonuszahlung ist, dass der bestehende Anstellungsvertrag bis zum 31.12.2008 (einschließlich) nicht vom Arbeitnehmer gekündigt werde. Erfolge die Kündigung hingegen durch den Arbeitgeber, so werde eine entsprechende zeitbezogene Abrechnung erstellt ( Ziffer 5 Satz 2 der Gehalts- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2008, Bl. 10 d. A.).

Mit Schreiben vom 28.03.2008 (Bl. 11 d. A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis unter Beachtung der einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 2 des Arbeitsvertrages, Bl. 7 d. A.) zum 30.06.2008.

Ausgehend von dem im ersten[…]


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