LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 47/17 – Urteil vom 30.07.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.269,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 546,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung eines in der Obhut der beklagten Partei befindlichen Kraftfahrzeugs der Klägerin im Rahmen eines Mietvertrages über ein Selbstfahrervermietfahrzeug geltend. Am 18.12.2015 mieteten die Beklagten bei der Klägerin das hier streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Nutzung als Mietfahrzeug, wobei eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen von 550 € pro Unfall mit einbezogen war. Die Klägerin als Vermieterin gewährt eine Haftungsfreistellung für alle Unfallschäden, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zurück zu führen sind. Mit E-Mail vom 29.12.2015 gab der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin an, er sei am 19.12.2015 einem Fuchs oder ähnlichem Tier ausgewichen. Er habe die Polizei nicht hinzugezogen, erst am nächsten Tag, am 20.12.2015 die Hotline der Klägerin angerufen, die ihr mitgeteilt habe, er müsse die Polizei hinzuziehen. Dies entspreche auch der Regelung im Mietvertrag, in dem direkt im Text auf das Erfordernis des Hinzuziehen der Polizei hingewiesen wird. Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Unfall beschädigt. 70 % des entstandenen Schadens macht die Klägerin gegen die Beklagten geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten haften