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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung –  Zahlung einer Entschädigung für Neuwertschaden

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LG Köln – Az.: 20 O 180/18 – Urteil vom 28.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung anlässlich eines Brandereignisses vom 08.01.2014.

Die Beklagte und Frau N (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) waren ursprünglich durch einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das Hausgrundstück X-Straße, M3 miteinander verbunden (Versicherungsschein, Bl. 133 ff. d.A.). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2002, Bl. 138 ff. d.A.) zugrunde.

Bei dem versicherten Objekt handelte es sich um ein zweigeschossiges Wohngebäude in dessen Erdgeschoss bis ins Jahr 1998 eine Arztpraxis beheimatet war und das später durch die Versicherungsnehmerin insgesamt zu Wohnzwecken genutzt wurde.

Am 08.01.2014 kam es infolge einer Brandstiftung zu einem Feuerschaden im Obergeschoss und Treppenhaus des versicherten Gebäudes, für den die Beklagte einstandspflichtig ist (vgl. Urteil des AG Leipzig – 202 Ls 203 Js 1438/14, Bl. 157 ff. d.A.). Daraufhin schloss sie mit der Versicherungsnehmerin am 25.03.2014 eine Regulierungsvereinbarung, in der – auf Basis des Entwurfes des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 08.04.2014 (Bl. 47 ff. d.A.) der Neuwertschaden auf 213.197,00 EUR brutto und der Zeitwertschaden auf 159.898,00 EUR.brutto vereinbart wurde (Bl. 221 ff. d.A.).

Die Klägerin – die als M2 GmbH von Herrn U gegründet wurde, deren Geschäftsführerin Frau U2 ist und deren Geschäftsfeld sich auf die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken erstreckt – kaufte das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Vertrag vom 03.04.2014, in dessen Anlage sie unter Ziffer 6 vereinbarten:

„Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit, dass dem Käufer der Anspruch auf den Neuwertanteil von EUR 53.299,- der Anspruch auf Zahlung der Aufräumungs- oder Abbruchkosten von EUR 7.918,- zustehe. Diese Ansprüche werden hiermit aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung an den Käufer abgetreten.“

Nach Auflassungserklärung vom 01.04.2014 wurde die Klägerin am 13.10.2014 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes in das Grundbuch der Gemeinde M3 eingetragen.

Am 25.04.2014 zahlte die Beklagte den vereinbarten Zeitwertschaden an die[…]


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