Oberlandesgericht Hamm
Az: II-10 WF 240/10
Beschluss vom 25.11.2010
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Ein Umgangsanspruch mit dem Familienhund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht. Eine Analogie zu anderen gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB ist zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten gemäß § 90a BGB die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung des Hausratsgegenstands an eine Partei, aber keine Umgangsregelung vorsehen.
Das Beschwerdeverfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2010 gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der während der Ehe angeschaffte Hund hält sich vereinbarungsgemäß bei dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.07.2010 die Einräumung des Rechts, den gemeinsamen Hund Z, geboren am 10.02.2008, in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu nutzen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2010 zurückgewiesen, weil für die begehrte Umgangs- bzw. Nutzungsregelung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, als Miteigentümerin des Hundes ein Nutzungsrecht zu haben.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Beschwerde der […]