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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang bei einem Frauenhaus – Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 299/05
Urteil vom 04.05.2006

Leitsätze:
1. Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept können im Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen.
2. Haben Merkmale eines Anforderungsprofils einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation und zum Inhalt der auszuführenden Arbeiten, kann ein Betriebsübernehmer ein geändertes Anforderungsprofil gegenüber einem Wiedereinstellungsanspruch einwenden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2005 - 8 Sa 509/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1), über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) im Wege eines Betriebsübergangs und - hilfsweise - über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2).
Die schwerbehinderte, verheiratete Klägerin, Mutter eines Kindes, ist gelernte Elektromonteurin und war seit dem 30. November 1992 bei dem Beklagten zu 1) als Sozialbetreuerin im Frauenhaus W beschäftigt. Die Klägerin verdiente monatlich 2.500,00 Euro brutto. Seit dem 17. Juli 1997 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit“ zu führen.
Der Beklagte zu 1) führte das Frauenhaus auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Landkreis O und beschäftigte dort zuletzt zwei Arbeitnehmerinnen einschließlich der Klägerin; in seiner Landesgeschäftsstelle sowie in verschiedenen externen Einrichtungen beschäftigt er darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
In der Landesvorstandssitzung am 8. April 2003 fasste der Beklagte zu 1) den Beschluss, das Frauenhaus zum 1. Januar 2004 an den Landkreis „zurückzuführen“ und den Vertrag mit dem Landkreis sowie die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiterinnen fristgerecht zum 31. Dezember 2003 zu kündigen. Zur Begründung stellte er auf die unsichere Situation der zukünftigen Förderung und die darauf beruhende unternehmerische Entscheidung, […]


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