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Ehewohnungszuweisung an die auf den Rollstuhl angewiesene Ehefrau

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 UF 58/18 – Beschluss vom 09.08.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg – Familiengericht – vom 23.4.2018 geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Ehewohnung der Beteiligten, ein Einfamilienhaus in der …, … einschließlich Keller und Garten der Antragstellerin bis zum 30.11.2018 zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

Ab dem 1.12.2018 bis zur Rechtskraft der Scheidung wird der Antragstellerin das Erdgeschoss des Einfamilienhauses in der …, … zugewiesen. Dem Antragsgegner werden die übrigen Teile des Hauses und der Garten zur Nutzung zugewiesen. Der Antragsgegner ist berechtigt, das im Erdgeschoss belegene Bad und die Küche täglich von 8-10 Uhr und von 19-21 Uhr zu nutzen. Weiter ist er berechtigt, das Erdgeschoss zu nutzen, um Zugang zu den im 1. OG bzw. im Keller belegenen Räumen zu erhalten oder diese zu verlassen. Die Antragstellerin ist berechtigt, die Zuwegung zum Haus zu nutzen.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner ab dem 1.12.2018 den Besitz an dem Einfamilienhaus in dem vorgenannten Umfang einzuräumen.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren um die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts verwiesen.

Die Ehewohnung – ein kleines Einfamilienhaus mit 67 qm Wohnfläche – gehörte ursprünglich den Großeltern des Antragsgegners. Die Eheleute haben gemeinsam einen noch nicht getilgten Kredit zwecks Renovierung des Hauses aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde der Antragstellerin das hälftige Miteigentum an dem Grundstück eingeräumt.

Das Haus verfügt über eine Küche und ein Bad, die sich beide im Erdgeschoss befinden. Im Bad ist auch die Waschmaschine installiert. Eine Nottoilette (ohne Waschbecken) befindet sich im Keller. Der Zugang zum Haus ist nicht barrierefrei (4 Stufen).


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