Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hochzeitsfeier: Minderungsanspruch bei mangelhafter Bewirtung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG München, Az.: 159 C 601/15, Urteil vom 02.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.939,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57 % und der Beklagte 43 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.530,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten restliche Zahlung für die Bewirtung bei der Hochzeitsfeier des Beklagten.

Symbolfoto: Pixabay

Der Beklagte heiratete am … und feierte seine Hochzeit im Gemeindesaal des … Zur Durchführung der Hochzeitsfeier durch das Lokal wurde am … ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42,00 €/Person und 26 Kindern zu je 15,00 €/Kind geschlossen. Der Vertrag wurde auf Klägerseite vom Geschäftsführer des Lokals, dem Zeugen … geschlossen. Die Verpflegung sollte einen Sektempfang mit Gurken- und Karottensticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten (Rind, Schwein und Pute) mit Soße und Beilagen in Form von Spätzle und Reis, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot sowie alkoholfreie Getränke, Bier und Wein umfassen. Schnäpse und Spirituosen sowie Cocktails waren vom Preis ausgenommen, wurden aber vom Beklagten erlaubtermaßen selbst mitgebracht. Der Beklagte leistete eine Anzahlung von 1.500,00 €.

Die Gurken- und Karottensticks wurden nicht im Rahmen des Sektempfangs serviert, sondern standen als Vorspeise auf den Tischen. Das vereinbarte Kindermenü wurde nicht serviert.

Die vom Beklagten mitgebrachte Hochzeitstorte wurde auf keinem speziellen Tortentisch, sondern auf einem Kellnerwagen, in den Saal zum Anschneiden durch das Brautpaar gebracht. SchnapsglÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv