Amtsgericht Duisburg
Az: 33 C 1579/10
Urteil vom 18.10.2010
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 272,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.03.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15%, die Beklagten zu 85% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig. Anhaltspunkte für eine unwirksame Klageerhebung aufgrund der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Zedenten und einer damit verbundenen Interessenkollision sind nicht ersichtlich. Denn ob eine Interessenkollision vorliegt und der zu Grunde liegende Anwaltsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte, ist unerheblich. Dies hätte keinen Einfluss auf die erteilte Prozessvollmacht und die Wirksamkeit der Prozesshandlungen (vgl. MüKo, BGB, 5. Auflage, § 134 BGB Rn. 100 ff.).
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz ausabgetretenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVGi. V. m. § 398 BGB in Höhe von272,14 Euro.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 10.12.2009 steht außer Streit.
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch standursprünglich dem Zedenten, Herrn … ,zu. Die Beauftragung des Klägers erfolgte durch diesen selbst, nicht etwa durch dessen Bevollmächtigten (vgl. Ablichtung der Abtretungserklärung Bl. 9 GA).
Der Zedent hat seinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten für das Sachverständigengutachten gemäß § 398 BGB durch Vertrag vom 12.12.2009 wirksam an den Kläger abgetreten.
Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Eigentumsstellung des Zedenten an dem beschädigten Pkw ist nicht[…]