LAG Mainz
Az: 6 Sa 520/11
Urteil vom 27.01.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.8.2011 – 3 Ca 1116/11 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird für die Beklagte die Revision zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des beklagten Versorgungschuldners und zuletzt auch um die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen.
Die Klägerin war als langjährige Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. Januar 1999 bezieht sie eine Betriebsrente, die im Abstand von jeweils 3 Jahren angepasst wurde. Die Anpassung erfolgte ursprünglich nach der Entwicklung der Verbraucherpreise und zuletzt am 1. Juli 2008 um 1,57 % nach der Entwicklung der Nettolöhne der aus Sicht der Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmergruppen für die Zeit von Ende 2004 bis Ende 2007.
Seit der letzten Anpassung zahlte sie an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.875,77 €.
Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. die Auffassung vertreten, die Anpassung vom 01. Juli 2008 entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hätte bei ihrer Anpassungsentscheidung wegen des Wechsels des Prüfungsmaßstabes nicht einen Prüfungszeitraum von drei Jahren, sondern einen solchen vom Beginn der Rente bis zum Anpassungszeitpunkt zugrunde legen müssen. Die Anpassungsentscheidung sei unverbindlich.
Bei der in diesem Fall vorzunehmenden Berechnung nach Maßgabe des Verbraucherindex betrage die ihr zustehende Anpassung der Betriebsrente bei einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Teuerungsrate ab dem Monat, der ihrem Rentenbeginn vorausgehe, bis zum Anpassungsstichtag monatlich 113,22 €.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2011 (37 Monate) in Höhe von 4.189,14 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem j[…]