OLG Brandenburg
Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14)
Beschluss vom 17.06.2014
Leitsatz: Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h kann nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden.
In der Bußgeldsache w e g e n vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat am 17. Juni 2014 b e s c h l o s s e n :
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Februar 2014 zu Ziffer 1. wie folgt abgeändert und zugleich klarstellend neu gefasst:
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbuße in Höhe von 180,00 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 17. Februar 2014 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 21. Juni 2013 mit dem PKW, amtliches Kennzeichen, die Bundesstraße 169 zwischen den Ortschaften S. und Se. in Richtung Se. Um 16:02 Uhr überschritt er im Abschnitt 165, Höhe Kilometer 2,9, die nach § 3 Abs. 3 StVO für Pkw bis zu 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h. Die Bundesstraße 169 sei zwischen Se. und S. auf drei Fahrspuren ausgebaut. Im Bereich der Messstelle befänden sich in Richtung Se. zwei Fahrspuren, in der Gegenrichtung eine Fahrspur. Die Fahrspuren seien nicht baulich voneinander getrennt und die Bundesstraße auch nicht autobahnähnlich ausgebaut (UA S. 3).