OLG München
Az.: 9 W 2250/12 Bau
Beschluss vom 08.02.2013
In Sachen wegen selbständigem Beweisverfahren hier: Ablehnung des zuständigen Richters aufgrund Befangenheit erlässt das Oberlandesgericht München – 9. Zivilsenat – am 08.02.2013 folgenden Beschluss
1. 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I, 5. Zivilkammer, vom 18.10.2012 in Ziffer IV. aufgehoben.
2. 2.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen Herrn Richter am Landgericht xxx ist begründet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Antragsgegnerin in einem seit 31.3.2011 anhängigen selbständigen Beweisverfahren. Die Antragstellerin wird von der Kanzlei xxx & Kollegen vertreten.
Nach der Geschäftsverteilung wird das selbständige Beweisverfahren seit 1.9.2012 von der 5. Zivilkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx bearbeitet.
In einem Beschluss vom 10.9.2012 teilte die 5. Zivilkammer den Parteien u.a. mit, dass Rechtsanwalt xxx, der zumindest bis zu diesem Zeitpunkt als Sachbearbeiter innerhalb der Kanzlei xxx & Kollegen aufgetreten ist, Trauzeuge bei der Hochzeit von Richter am Landgericht xxx war.
Mit Fax vom 26.9.2012 lehnte die Antragsgegnerin Richter am Landgerichten xxx wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Richter am Landgerichten xxx nahm am 8.10.2012 zu dem Befangenheitsantrag Stellung. Er erklärte, es bestehe zwischen ihm und Rechtsanwalt xxx eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft.
Die 5. Zivilkammer wies das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landgericht xxx mit Beschluss vom 18.10.2012, zugestellt am 15.11.2012, als unbegründet zurück. Dagegen legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.11.2012, eingegangen am 27.11.2012, sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten mit Beschluss vom 5.12.2012 dem Oberlandesgericht zu[…]