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Arbeitslosengeld II und Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen des § 850k ZPO

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZB 56/06
Beschluss vom 20.12.2006
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Az.: 63 M 30893/06, Entscheidung vom 13.04.2006
LG Darmstadt, Az.: 5 T 277/06, Entscheidung vom 11.05.2006

Leitsatz:

Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.

In der Zwangsvollstreckungssache hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 20. Dezember 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006 im Ausspruch über die teilweise Aufhebung der Pfändung wie folgt klargestellt wird:
Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie dem gepfändeten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 € abzüglich des Betrags, über den der Schuldner innerhalb von sieben Tagen ab der Gutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge bleibt die Pfändung bestehen.

Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf dieses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in[…]


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