Ab dem 01.01.2002 müssen Auftraggeber von Bauleistungen automatisch 15 Prozent des Rechnungsbetrages an das Finanzamt abführen. Durch die Abgabe will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Befreit von der Abgabe ist nur, wer eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann, oder aber bei wem die Bagatellgrenze von bis zu 15.000 € (15.000 € für Vermieter, für sonstige 5.000 €) nicht überschritten wird. Durch das neue Gesetz treffen künftig die Bauherren ganz neue Pflichten und Risiken. Sie müssen zum einen Bagatellgrenzen und Freistellungsbescheinigungen prüfen, zum anderen tragen sie auch das Haftungsrisiko für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VI ZR 105/06 Urteil vom 13.02.2007 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung […]