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Kündigung Mietvertrag – Beweis für die Wahrung der Schriftform

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AG Schöneberg – Az.: 109 C 223/11 – Urteil vom 20.12.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil von vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe hinsichtlich des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Symbolfoto: Von Leonardo da /Shutterstock.com

Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter der im Hause B.straße in B., 4. Obergeschoss, Vorderhaus Mitte gelegenen Wohnung. Der Beklagte ist nach dem Tod seiner Eltern in den Mietvertrag vom 18.08.1949 (Bl. 10 d.A.) eingetreten und Mieter der Wohnung. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 308,50 EUR.

Am 17.03.2010 erhielt der Beklagte ein Schreiben vom 15.03.2010 (Bl. 18 d.A.; im Original Bl. 82 d.A.), das die Kläger als Absender ausweist und in dem eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2011 ausgesprochen wird. Das Schreiben trägt über dem gedruckten Namen der Kläger zwei Unterschriften. Die rechte Unterschrift stammt von der Klägerin zu 1).

Die Kläger behaupten, die auf dem Kündigungsschreiben befindliche zweite (linke) Unterschrift stamme vom Kläger zu 2).

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Anwesen B.straße in B., 4. OG, Vorderhaus Mitte, bestehend aus 2 Zimmern, Bad, Küche, Kammer und einem Kellerabteil zu räumen und die Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Echtheit der linken Unterschrift  und trägt hierzu vor, dass diese keine Ähnlichkeiten mit den Unterschriften des Klägers zu 2) in den an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22.03.1996 (Bl. 40 d.A.) und 06.05.2008 (Bl. 41 d.A.) aufweise.

Das Gericht hat den Kläger zu 2) persönlich angehört und gemäß Beschluss vom 15.02.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Krim. Dr. jur. J.S.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutach[…]


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