Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az.:1 N 26.09
Urteil vom 16.11.2009
Vorinstanz: VG Berlin, 17.03.2009, Az: 20 A 130.07
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, wurde am 6. Juli 1967 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen A, A 1 und B und am 16. Juli 1970 für die Klassen C1 (befristet bis zum 31. März 2006), C (befristet bis zum 31. Oktober 2000), F und G (letztere befristet bis zum 30. September 2002) erteilt. Am 19. August 1985 erhielt er eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2003, rechtskräftig seit dem 29. April 2003, wurde ihm die deutsche Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss entzogen; die gemessene Blutalkoholkonzentration hatte 1,75 Promille betragen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 8 Monaten ausgesprochen. Am 1. April 2004 stellte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See des Landes Salzburg einen Antrag auf Aufstellung eines Duplikatführerscheins, der ihm am 8. April 2004 ausweislich der Auskünfte dieser Behörde vom 2. Juni 2004 und vom 9. März 2005 mit der Begründung ausgestellt wurde, dass das alte Dokument nicht mehr gut lesbar gewesen und der Kläger seit dem Jahr 2001 in Zell am See mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. November 2008 wurde ihm „wegen Verschleiß“ unter dem 18. April 2006 ein neuer Führerschein für die Klassen A, B und F ausgestellt. Nachdem der Kläger der Aufforderung des Beklagten nicht nachgekommen war, zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 die österreichische Fahrerlaubnis. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos, ebenso das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (zuletzt B[…]