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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaub – Tätigkeiten im Betrieb des Ehemannes

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Landesarbeitsgericht Köln 2. Kammer
Az: 2 Sa 674/09
Urteil vom 21.09.2009
Vorinstanz: ArbG Siegburg, 29.04.2009, Az: 2 Ca 59/09

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.04.2009 – 2 Ca 59/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung vom 22.12.2008 zum 31.03.2009 beendet wurde. Hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist durch die weitere Kündigung vom 27.05.2009 mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.08.2009 ein erledigendes Ereignis eingetreten.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2003 als Bürokauffrau mit 37 Wochenstunden zu einer durchschnittlichen Bruttovergütung von 2.399,00 € monatlich beschäftigt gewesen. Der Ehemann der Klägerin stellt Gipsbilder und Keramikfiguren her. Er vertreibt sie u. a. mit einem Verkaufsstand auf verschiedenen Märkten, so bereits seit vielen Jahren auf dem B Weihnachtsmarkt.
Vom 11. bis 20.11.2008 war die Klägerin erkrankt. Ab dem 01.12. hatte sie genehmigten Urlaub bis einschließlich 24.12. Der B Weihnachtsmarkt dauerte vom 21.11.2008 bis zum 23.12.2008. Dort wurde die Klägerin zunächst am 01.12. von dem Zeugen E S bei Verkaufstätigkeiten gesehen. Der Zeuge E S ist der Vater des Geschäftsführers der Beklagten und Prokurist der Beklagten. In der Folgezeit wurde die Klägerin noch mehrfach bei Verkaufstätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt gesehen, teilweise auch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der konkrete Umfang ihrer Tätigkeiten ist streitig, ebenso wie einige der behaupteten Einsatzzeiten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Klägerin die Tätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt verboten seien, da sie dem Erholungszweck des Urlaubs zuwiderliefen. Sie mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2008 und 08.12.2008 ab. Auch nach Zugang der zweiten Abmahnung wurde die Klägerin erneut in dem Verkaufsstand ihres Ehemannes gesehen. Die Beklagte hörte den Betriebsrat am 15.12. zur hier streitigen Kündigung an. Diese ging am 22.12. der Klägerin zu. Die Klägerin verteidigt sich damit, dass sie seit 18 Jahren im Geschäft ihres Eh[…]


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