OLG München – Az.: 3 U 1551/17 – Urteil vom 24.10.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 1 O 485/16, vom 18.04.2017 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die dort ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung von Auskunft an die Beklagte erfolgt, in welchen Fällen die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 P.-Kräne des Typs PK 53002SH, PK 26002-EH, PK 24001, PK 12502-SH, PK 92002-SH, PK 65002-SH, PK 92002-SH, PK 165002-SH, PK 12002-EH, PK 2900, PK 12002-EH, PK 18002-EH, PK 23502, PK 18001L, PK 9001EH oder PK 18002EH an Abnehmer in den Postleitzahlengebieten 83629, 82377, 82166, 82291, 80939, 85276, 84405, 83707, 82041, 84051, 84416, 83646 und 83607 geliefert hat, ob diese Lieferungen direkt oder über andere Vertragshändler erfolgten, welcher Krantyp im Einzelfall verkauft und welcher Kaufpreis jeweils vereinbart wurde.
II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 P.-Kräne des Typs PK 53002SH, PK 26002-EH, PK 24001, PK 12502-SH, PK 92002-SH, PK 65002-SH, PK 92002-SH, PK 165002-SH, PK 12002-EH, PK 2900, PK 12002-EH, PK 18002-EH, PK 23502, PK 18001L, PK 9001EH oder PK 18002EH an Abnehmer in den Postleitzahlengebieten 83629, 82377, 82166, 82291, 80939, 85276, 84405, 83707, 82041, 84051, 84416, 83646 und 83607 geliefert hat, ob diese Lieferungen direkt oder über andere Vertragshändler erfolgten, welcher Krantyp im Einzelfall verkauft und welcher Kaufpreis jeweils vereinbart wurde.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gegenseitige Ansprüche der Parteien aus einem Vertragshändlervertrag, der am 20.01.1998 begann und durch Kündigung zum 31.12.2015 endete.
Das Landgericht Traunstein hat am 21.03.2017 mündlich verhandelt […]