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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abänderung eines Bebauungsplans – schlechte Belichtung

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 OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 8 C 12071/00.OVG
Urteil vom 24.10.2001
Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

In dem Normenkontrollverfahren w e g e n Normenkontrolle (Bebauungsplan) hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001, an der teilgenommen haben für Recht erkannt:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „W – Änderung (A 188 A)“ der Stadt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der einen Teilbereich des Sanierungsgebietes Südliche Altstadt der Antragsgegnerin umfasst, ist die Beigeladene Eigentümerin des Eckgrundstücks W 1 – 3. Seit der teilweise stark kriegsbeschädigte Altbestand abgetragen wurde, ist dieses Grundstück unbebaut. Das Nachbargebäude W 5, ein geschütztes Baudenkmal aus dem Jahr 1792, ist Sitz des Musikverlages , dessen Tochterunternehmen die Beigeladene ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, außerhalb des Bebauungsplans, befindet sich das Grundstück W 2, das im Eigentum der Antragsteller steht und mit einem dreigeschossigen Wohn- und Bürohaus bebaut ist.
Der Bebauungsplan A 188 „W“ trat in seiner ursprünglichen Fassung im Oktober 1984 in Kraft. Er setzte für das Grundstück der Beigeladenen eine Baulinie fest, die im Anschluss an die Bauflucht des historischen Nachbargebäudes W 5 die ursprüngliche Straßenbreite (ca. 4,00 m) auf einer Länge von ca. 3,60 m fortführte, dann schräg nach Westen abknickte und zur Hgasse im Abstand von ca. 6,40 m parallel der östlichen Straßenrandbebauung weiterführte. Die zulässige Geschosszahl des Neubaus war mit „III“ angegeben.
Nachdem […]


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