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Rechtsanwälte Kotz GbR

OLG Oldenburg Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate

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(Stand: 01.07.1998)
(neue unterhaltsrechtliche Leitlinien – Stand: 01.07.2002)
(alte Unterhaltsrichtlinien gültig vom 01.07. – 31.12.2001)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Oldenburg handelt!

I. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
1. Nettoeinkommen
a) Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen inkl. anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
– Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind.
– Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 angerechnet.
– Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet.
– Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.
– Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als Einkommen.
b) Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung, nicht eine fiktive, deren Feststellung unsicher und für den Tatrichter schwierig wäre. Daraus folgt:
– Steuervorteile aufgrund des begrenzten Ehegattensplittings werden erst dann berücksichtigt, wenn sich diese Vorteile real auswirken. (Anders: 12. Zivilsenat, wenn – etwa durch Eintragung in die Steuerkarte – steuerliche Vorteile [begrenztes Realsplitting] ohne weiteres realisiert und die Höhe gem. § 287 ZPO geschätzt werden können.)
– Steuererstattungen werden im Jahr ihrer Auszahlung auf die einzelnen Monate umgelegt.
– Wählt der wiederverheiratete Unterhaltsverpflichtete die Steuerklasse IV (gleichwertig mit Steuerklasse I), so ist dies nicht zu beanstanden. Wählt er zugunsten der neuen Ehefrau die Steuerklasse V, so ist das in der Regel nicht zu billigen.
2. Abzüge
a) Das durchschnittliche Nettoeinkommen ist in der Regel zu bereinigen um die allgemeine Unkostenpauschale von 5% (bei Vollzeittätigkeit mindestens 90 DM, höchstens 260 DM), sofern das […]


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