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Verkehrsunfall zwischen ausfahrenden und einfahrenden Fahrzeugen in Parkbucht

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AG München, Az.: 334 C 10103/15, Urteil vom 07.06.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 610,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2015 sowie weitere 118,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 sowie Zinsen aus 83,54 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.05.2015 bis zum 7.7.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Verkehrsunfalles, welcher sich am 10.01.2015 auf dem L.-Parkplatz in der O.-Straße … in I. ereignete. Der Kläger trägt vor, dass er vorwärts in eine Parklücke habe einparken wollen. Das Beklagtenfahrzeug habe sodann begonnen aus dem benachbarten Parkplatz rückwärts auszuparken. Das klägerische Fahrzeug sei sofort stehengeblieben und der Kläger habe gehupt. Das Beklagtenfahrzeug sei jedoch weiter rückwärts und gegen die linke Seite des stehenden klägerischen Fahrzeuges gefahren.

Der Kläger trägt vor, ihm sei dadurch folgender Schaden entstanden:

Gesamtschaden 1.007,43 €
Reparaturkosten 977,43 €
Auslagenpauschale 30,00 €

Auf welchen Beklagtenseits lediglich 396,92 € bezahlt worden seien. Den Rest in Höhe von 610,51 € macht der Kläger nunmehr klageweise geltend. Der Kläger hat nach Zahlung von teilweisen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € die Klage insofern teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr:

Die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger 610,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2015, sowie weitere 118,17 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 83,54 € seit Rechtshängigkeit bis einschließlich 07.07.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Beklagte bereits begonnen habe, langsam rückwärts ausz[…]


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