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Kündigung aus wichtigem Grund – Kündigungserklärungsfrist

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Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet über Weiterbeschäftigungsanspruch eines Schulleiters
Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 10.06.2021 über die Weiterbeschäftigung eines Schulleiters an der Staatlichen A Berlin und Schule für B entschieden. Der Kläger hatte gegen das beklagte Land geklagt, nachdem er fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt worden war. Das Gericht gab der Berufung des Klägers statt und verpflichtete das beklagte Land dazu, den Kläger als Schuleiter in Vollzeit weiter zu beschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem beklagten Land auferlegt. Das Urteil ist in Bezug auf den Weiterbeschäftigungsanspruch revisionsfähig, während die Revision in anderen Punkten nicht zugelassen wurde.

Direkt zum Urteil Az: 21 Sa 1374/20 springen.

Sachverhalt
In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Der Kläger, der im Jahr 1965 geboren wurde, hatte Theaterwissenschaften und Choreographie studiert und war als Professor für Tanzdramaturgie tätig. Im Jahr 2002 bewarb er sich erfolgreich auf die Stelle des stellvertretenden künstlerischen Leiters für den Bereich Bühnentanz an der Staatlichen A Berlin und Schule für B und wurde zum 1. Januar 2003 eingestellt. Später bewarb er sich auf die Stelle des Schulleiters und wurde nach einem Auswahlverfahren zum 1. August 2007 befristet zur Erprobung eingestellt. Nach erfolgreicher Erprobung wurde ihm die Stelle zum 1. Januar 2010 endgültig übertragen.
Weiterbeschäftigungsanspruch und Tarifvertrag
Der Kläger berief sich in seinem Rechtsstreit auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Laut § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags wurde auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) und andere geltende Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger wurde nach Entgeltgruppe 15 Endstufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Das beklagte Land wurde dazu verurteilt, den Kläger als Schuleiter weiter zu beschäftigen.
Besonderheiten der Staatlichen A Berlin und Schule für B
Bei der Staatlichen A Berlin und Schule für B handelt es sich um eine Schule mit besonderer Ausprägung. Sie bildet einerseits Bühnentänzer aus, die den Anforderungen der Berufspraxis in Opernhäusern, Theatern und Ballett- und Tanzkompanien in Deutschland und international entsprechen. Andererseits bildet sie professionelle Artisten fÃ[…]


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