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Kündigungsschutzprozess und PKH – wirtschaftliche Voraussetzungen

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Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB 62/04
Beschluss vom 05.05.2006

In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Mai 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. November 2004 – 10 Ta 652/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe nicht bewilligt haben, weil er die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle.

Für einen Kündigungsschutzprozess gegen die Beklagten hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. In seiner „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 17. September 2004 hat er angegeben, eine Lebensversicherung bei der B Lebensversicherung AG auf sein eigenes Leben mit einem Rückkaufswert von 11.633,79 Euro sowie eine weitere Lebensversicherung bei der VGH auf sein Leben, die bei der Heirat seiner Tochter Julia fällig werden sollte, mit einem Rückkaufswert von 10.799,00 Euro zu besitzen. Das Arbeitsgericht hat den Einsatz dieses Vermögens, um die Prozesskosten zu bestreiten, für zumutbar gehalten, das Landesarbeitsgericht jedenfalls den Rückgriff auf die Lebensversicherung für die Heirat der Tochter. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH 21. November 2002 – V ZB 40/02 – NJW 2003, 1126). Was einsetzbares Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist und wann der Einsatz dieses Vermögens zumutbar ist, zählt zu diesen Fragen. Selbst bei Verkennung dieser Voraussetzungen wäre aber das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. D[…]


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