OLG Köln – Az.: I-5 U 86/17 – Beschluss vom 15.11.2017
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Mai 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 48/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Ihm fällt ein schadensursächlicher Behandlungsfehler zur Last.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die von den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. U getragen werden, hätte der Beklagte am 17.10.2014 die von der Klägerin geschilderten Bauchschmerzen über eine klinische Untersuchung hinaus abklären müssen, indem er Laborwerte bestimmte und eine Ultraschalluntersuchung des Abdomen vornahm. Waren Laborwerte vor dem Wochenende nicht mehr zu erhalten und dem Beklagten eine Ultraschalluntersuchung mangels eigener Expertise nicht möglich, hätte er die Klägerin zur Durchführung der Untersuchungen in ein Krankenhaus überweisen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten, der sich im Berufungsverfahren gegen den vorstehenden Ausgangspunkt nicht wendet, ist ein entsprechendes Unterlassen als Befunderhebungsfehler zu werten und zu behandeln. Unterlässt ein Arzt einen Rat zu einer bestimmten diagnostischen Maßnahme oder eine bestimmten diagnostischen Untersuchungen dienende Überweisung an einen anderen Arzt oder in ein Krankenhaus, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher.
(Symbolfoto: Pixel-Shot/Shutterstock.com)Dadurch, dass der Beklagte der Klägerin – wie er behauptet – riet, sich bei Persistenz oder Verschlechterung ihrer Beschwerden sofort im Kranke[…]