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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Berücksichtigung eines Schuldanerkenntnisses bei unterschiedlichen Unfallschilderungen

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Ravensburg, Az.: 6 O 302/13

Urteil vom 31.01.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.045,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte …, … in Höhe von 224,37 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54% und die Beklagten 46% als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: 6.586,30 Euro
Tatbestand
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspruche nach einem Verkehrsunfall geltend. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf die Fahrbahn des Beklagten Ziffer 1 gekommen ist oder ob der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn der Klägerin gekommen ist.

Am 25.06.2013 kam es in … auf der K8038 auf Höhe des … im Bereich der Grundstückseinfahrt zum Gebäude … zu einem Zusammenstoß zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden, von der Klägerin gelenkten PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen R… 8 und dem vom Beklagten Ziffer 1 gelenkten, bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter der Beklagte Ziffer 1 ist. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes befuhr die Klägerin die K8038 aus Richtung Norden kommend und wollte nach rechts in das Grundstück zum Gebäude Nr. 27 einbiegen, der Beklagte Ziffer 1 befuhr die K8038 in die Gegenrichtung. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die aus der beigezogenen polizeilichen Er[…]


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