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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung an Samstagen – Weisungsrecht

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ArbG Kassel – Az.: 9 Ca 379/10 – Urteil vom 17.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.231,53 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung der Arbeitsleistung an Samstagen.

Die Beklagte ist eine Einrichtung der … aus Fulda. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten ist es, den mit der … verbundenen Einrichtungen (Krankenhäusern) Servicekräfte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bzw. im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG. Die Einstellung von Mitarbeitern bei der Beklagten erfolgt, soweit in einer mit der … verbundenen Einrichtung ein konkretes Stellenangebot vorhanden ist. Der jeweilige Mitarbeiter wird sodann unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils bzw. der vorhandenen Qualifikationsmerkmale für diese konkrete Stelle ausgesucht. Sowohl die Vertragsanbahnung als auch der Vertragsabschluss erfolgen unter Beteiligung von Mitarbeitern der Personalabteilung und Pflegeleitung der jeweiligen Einrichtung. Der Einsatzort des im Falle einer positiven Beurteilung eingestellten Mitarbeiters beschränkt sich regelmäßig auf die Einrichtung der …, welche der Beklagten die Beschäftigungsmöglichkeit angezeigt hat.

Die am 27. November 1968 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01. Februar 2008 (Bl. 10 – 13 d. A.) seit dem 01. Februar 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrags wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass sich die Klägerin der Beklagten als Leiharbeitnehmerin zur Verfügung stellt und verpflichtet ist, den Weisungen des Überlassers und des Entleihers Folge zu leisten. Gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrags vom 01. Februar 2008 kommen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag Zeitarbeit, der Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit und der Entgelttarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e. V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrags beschränkt sich der Arbeitsort der Klägerin auf den Postleitzahlenbereich …. Unter Ziffer 6 des Arbeitsvertrags ist u. a. folgendes geregelt:

„…

6. Arbeitszeit

Der/die Arbeitnehmer/in […]


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