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Klageerhebung (verspätete) durch Gewerkschaftsvertreter

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Ta 263/07
Beschluss vom 29.11.2007

In dem Beschwerdeverfahren hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 29.11.2007 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.08.2007, Az.: 5 Ca 1679/07, abgeändert und die Kündigungsschutzklage vom 02.07.2007 gegen die streitbefangene Kündigung vom 30.05.2007 nachträglich zugelassen.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer von dem Kläger verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der 52-jährige Kläger war seit dem 01.06.2006 als Fernmeldeinstallateur bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von EUR 3.000,00 beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.05.2007 – dem Kläger am gleichen Tag zugegangen – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.06.2007.

Am 03.07.2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe in der 24. Kalenderwoche seine Gewerkschaft, die M… H… beauftragt, Kündigungsschutzklage zu erheben. Daraufhin habe die M… am Montag den 18.06.2007 die Unterlagen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in einen DIN-A-4-Umschlag getan, diesen adressiert an „D… Rechtsschutz, C… …, 2… N…“ und am gleichen Tag zur Post aufgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Umständen sei der Brief indessen am Freitag, 22.06.2007, beim D…, Region KERN, Legienstraße 22 in K… angekommen. Die dortige Sachbearbeiterin habe den Brief ungeöffnet in einen neu adressierten Umschlag gesteckt und an die D… Rechtsschutz GmbH in N… geschickt, wo dieser am Montag, den 25.06.2007, eingegangen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in Bezug auf den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 22.08.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 22.08.2007 zurückgewiesen. Der Kläger habe die Dreiwochenfrist zur Klagerhebung schuldhaft versäumt. Es genüge insoweit auch leichte Fahrlässigkeit. Dabei stehe das Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Arbeitnehmers gleich. Der Kläger habe nac[…]


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