Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsmaklerhaftung – Falschberatung bei Krankenversicherungswechsel

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 4 U 2372/20 – Beschluss vom 10.03.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin am 23.03.2021 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht wegen einer behaupteten Falschberatung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Krankenversicherungswechsel.

Nachdem die Klägerin im Mai 2013 eine dauerhafte Arbeitsstelle angetreten hatte, beabsichtigte sie u.a. wegen der damit verbundenen Möglichkeit einer Verbeamtung den Wechsel von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung. Im Rahmen einer von ihr durchgeführten Internetrecherche gab sie im Juni 2013 ihre Kontaktdaten auf der Seite der Firma „c……“ ein, die den Kontakt an eine Firma „a…… Wirtschaftskanzlei“ weiterleitete. Der Beklagte, der zu dieser Zeit freiberuflich tätig war, meldete sich daraufhin kurze Zeit später telefonisch bei der Klägerin. Die Klägerin erläuterte dem Beklagten in dem Gespräch, dass sie sich wegen einer anstehenden, hinsichtlich des Zeitpunkts aber noch offenen Erstverbeamtung nach Wechselmöglichkeiten erkundigen wolle. Auf die Frage des Beklagten nach Vorerkrankungen gab die Klägerin an, sie leide am Wolff-Parkinson-Syndrom. Mit Email vom 27.06.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe bei verschiedenen Gesellschaften nachgefragt, die Versicherbarkeit sei aber wegen der Diagnose problematisch. Ferner bat er sie, sich ärztliche Berichte aushändigen zu lassen und ihm diese zuzusenden, damit er Anfragen bei Versicherungen stellen könne. Die Klägerin sandte ihm die gewünschten Berichte zu. Der Beklagte teilte ihr einige Zeit später mit, der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei wegen ihrer Vorerkrankung nicht möglich.

Die Klägerin wurde am 10.04.2014 auf Probe verbeamtet.

Im Dezember 2014 nahm der Beklagte absprachegemäß per Email erneut Kontakt mit der Klägerin auf. Im August 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Abschluss einer Versicherung sei noch nicht möglich.

Die Klägerin wechselte ohne weitere Beteiligung des Beklagten zum 01.11.2015 in eine private Krankenversicherung bei der YYY AG.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv