Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente bei Fibromyalgie ab
Im Fall des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Az.: L 1 R 415/09, wurde die Berufung der Klägerin abgewiesen, die aufgrund ihrer Diagnose Fibromyalgie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente begehrte. Die medizinischen Gutachten und das Gerichtsurteil bestätigten, dass sie trotz ihrer Erkrankung fähig ist, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin beantragte aufgrund von Fibromyalgie und anderen gesundheitlichen Problemen eine Rente wegen Erwerbsminderung, was sowohl in erster Instanz als auch auf Berufungsebene abgelehnt wurde.
Medizinische Gutachten ergaben, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Büro- und Sekretariatstätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Die Klägerin führte mehrere medizinische und psychotherapeutische Behandlungen durch, die jedoch nicht zu einer Änderung der Einschätzung ihrer Erwerbsfähigkeit führten.
Das Gericht stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Gutachten und fand die Klagen der Klägerin bezüglich einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung als unbegründet.
Es wurde festgestellt, dass die Klägerin trotz ihrer Diagnosen körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mehr als sechs Stunden täglich ausführen kann.
Die Gerichtsentscheidung berücksichtigte auch die spezifischen Arbeitsbeschränkungen der Klägerin, wie Vermeidung von schweren körperlichen Tätigkeiten und Arbeiten in schädigender Umgebung.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da sie in der Lage ist, unter angepassten Bedingungen zu arbeiten.
Der Fall zeigt die Bedeutung der genauen medizinischen Diagnose und der Bewertung der Erwerbsfähigkeit bei der Beantragung von Erwerbsminderungsrenten.
Gesundheit und Erwerbsfähigkeit
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