Oberlandesgericht Hamm
Az: I-17 U 119/09
Urteil vom 18.02.2010
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19.05.2009 wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.357,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.657,24 € vom 11.01.2008 bis zum 28.11.2008 und aus 4.357,24 € seit dem 29.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, zu Händen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn……., 535,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, der von der Beklagten vorgenommene Einbau einer Gasanlage in einen Pkw der Klägerin habe an diesem erhebliche Folgeschäden verursacht.
Die Klägerin erwarb im Februar 2007 einen Pkw Y B9 Tribeca. Die Beklagte erstellte am 06.03.2007 ein Angebot über den Einbau einer Autogasanlage in das Fahrzeug sowie über eine Zusatzversicherung für den Motor zu einem Gesamtpreis von 3.000,00 €. Auf die dreijährige Versicherung entfiel ein Betrag von 300,00 €.
Bei einem Kilometerstand von ca. 3.000 baute die Beklagte die Gasanlage in den Pkw der Klägerin ein. Hierüber erstellte sie eine vom 16.0[…]