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Zugewinnausgleich – Berücksichtigung einer zugeflossenen Arbeitgeberabfindung

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Abfindung, Zugewinn und Versorgungsausgleich: Ein komplexer Fall im Familienrecht
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um eine Ehescheidung mit komplexen finanziellen Aspekten. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie eine Abfindung, die einem der Ehepartner nach der Auflösung seines Arbeitsvertrages zugeflossen ist, im Rahmen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs zu behandeln ist. Die Eheleute, beide deutsche Staatsangehörige, hatten keine Kinder und waren seit April 2018 getrennt. Der Ehemann hatte eine Abfindung in Höhe von 217.399 EUR brutto erhalten, die teilweise in seine betriebliche Altersversorgung floss. Die Ehefrau hatte die Scheidung beantragt und forderte einen Zugewinnausgleich in Höhe von 84.743,91 EUR.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 91/21  >>>

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Die Rolle der Abfindung im Zugewinnausgleich
Komplexe Familienrechtsfall: Ehescheidung bringt finanzielle Herausforderungen hervor. Abfindungen können im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, mit weitreichenden finanziellen Folgen. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die Abfindung des Ehemannes war ein zentraler Streitpunkt im Zugewinnausgleich. Der Ehemann argumentierte, dass die Abfindung als Lohnersatz diene und daher nicht in den Zugewinnausgleich einfließen sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Abfindung sehr wohl als Vermögensposition im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, da sie nicht für den Unterhalt des Ehemannes oder anderer Unterhaltsberechtigter benötigt wurde. Darüber hinaus wurden aus der Abfindung zwei Allianz-Depot-Konten finanziert, die ebenfalls in den Zugewinnausgleich einbezogen wurden.
Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles war der Versorgungsausgleich. Beide Ehepartner hatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann hatte zudem eine betriebliche Altersversorgung, in die ein Teil der Abfindung eingeflossen war. Das Gericht entschied, dass ein Anrecht in Höhe von 15.201,80 EUR zugunsten der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund b[…]


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