Gericht lehnt Antrag auf Aussetzung ab
In dem vorliegenden Fall geht es um die Fahrerlaubnisentziehung eines Antragstellers aufgrund einer Alkoholproblematik. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit bereits Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Nach Ablauf einer Sperrfrist wurde ihm die Fahrerlaubnis neu erteilt.
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Neuer Verstoß und Einspruch
Im Februar 2018 wurde der Antragsteller erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille am Steuer erwischt. Daraufhin legte er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, nahm ihn aber später zurück.
Aufforderung zum Gutachten und Verweigerung
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um festzustellen, ob er in der Lage ist, das Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholkonsum ausreichend sicher zu trennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach und argumentierte, dass die Alkoholmessung nicht rechtmäßig erfolgt sei.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Klage
Die Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller erhob Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte die sofortige Aussetzung der Vollziehung der Entziehungsmaßnahme. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt war, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Begründung des Gerichts und rechtmäßige Entscheidung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die bereits erfolgten Verstöße des Antragstellers gegen das Alkoholverbot im Straßenverkehr und die nicht fristgerechte Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Diese rechtfertigten die Annahme seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straf- und Bußgeldverfahren lieferten ausreichende Grundlagen für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die nicht von den Feststellungen im Bußgeldbescheid abweichen musste.
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Das Strafverbot und die Fahrerlaubnisentziehung haben unterschiedliche Wirkungen und Voraussetzungen. Das Fahrverbot hinderte die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran, die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen. Das Gericht hielt die Entziehungsmaßnahme für rechtmäßig und sah keine Gründe für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Feststellungen im Bußgeldbe[…]