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Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

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vom 01.05.2000

Verfasser: Dr. C. Kotz

Am 01.05.2000 trat das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (BGBl. 2000 I, S. 330 ff.) in Kraft. Ziel des Gesetzes war es, die „Zahlungsmoral“ zu verbessern. Unter anderem wurden in dieser Neuregelung die Verzugsvoraussetzungen für Geldschulden (siehe § 284 Abs.3 BGB) und die gesetzlichen Verzugszinsen (siehe § 288 BGB n.F.[=neue Fassung]) grundlegend geändert.

1. Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen gem. § 284 BGB:
Der Verzugseintritt wird bei Geldforderungen  (für alle anderen Verbindlichkeiten bleiben die Verzugsregelungen unverändert!) nun durch Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung bewirkt. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht mehr (sog. „automatische“ Mahnung – § 284 Abs.3 BGB).

Selbstverständlich kann der Gläubiger auch weiterhin den Verzugseintritt durch eine Mahnung nach Fälligkeit (ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann) der Leistung herbeiführen.

Die neue Regelung des § 284 Abs.3 BGB gilt jedoch nicht für wiederkehrende Leistungen (hierunter fallen z.B.: Miete, Pacht, Leasingraten, Gehalt, Versicherungsprämien, Zinsen, Mitgliedsbeiträge und Unterhaltsansprüche etc.). Hier tritt der Verzug mit dem kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt ein.
Gemäß Art. 229 Abs.1 S.1 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) gilt § 284 Abs.3 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs.3 BGB jedoch nicht aus.
Abweichende Regelungen sind von § 284 BGB einzelvertraglich möglich. Von ihnen darf jedoch in einem Verbrauchervertrag gem. § 24a AGBG nicht zum Nachteil eines Verbrauchers (Verbraucher ist gem. § 12 BGB n.F.: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) abgewichen werden. Ausdrücklich unzulässig ist es in AGB-Klauseln die Bestandteil des Verbrauchervertrages wurden, eine Mahnung (und damit den Verzugseintritt) vor Ablauf der 30-Tagesfrist zu ermöglichen.
Anmerkung des Verfassers:

Das Ziel des Gesetzgebers, die Beschleunigung des[…]


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