Oberlandesgericht Hamm
Az.: 13 U 81/08
Urteil vom 05.11.2008
Vorinstanz: Landgericht Essen, Az.: 2 O 378/07
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Denn der Beklagte hat den Skiunfall, der sich am 01.01.2007 gegen 12.15 Uhr in P/Österreich ereignet hat und bei dem sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zugezogen hat, fahrlässig verursacht. Er hat der Klägerin daher den der Höhe nach unstreitigen streitgegenständlichen materiellen Schaden zu ersetzen und ist auch verpflichtet, der Klägerin sowohl sämtlichen weiteren materiellen Schaden als auch den immateriellen Schaden zu ersetzen.
Der dem Beklagten anzulastende Fahrlässigkeitsvorwurf beruht darauf, dass der Beklagte den Skiunfall durch unzureichende Beachtung der am Unfallort als Verkehrsrecht maßgeblichen FIS-Regeln verursacht hat. Unstreitig sind die Mitglieder der Skifahrergruppe, der die Parteien angehört haben, nacheinander von der Bergstation in Richtung Mittelstation losgefahren, und zwar als erste Person die Zeugin T3 als Skilehrerin, als zweite Person die Klägerin, an dritter Position der Beklagte und nach dem Beklagten die weiteren Skifahrer der Gruppe, darunter die Zeugen S und T. Wie der Beklagte schon bei seiner erstinstanzlichen Anhörung bestätigt hat, fuhr die Klägerin auf der insgesamt recht breiten Piste talwärts gesehen mehr links in großen Bögen. Sie war dem Beklagten zu langsam, so dass sich dieser entschloss, die Klägerin rechts zu überholen. Um zur Klägerin aufzuschließen fuhr er mit kleineren Schwüngen schneller als die Klägerin.
Gegeneinandergetroffen sind die Parteien dann nach der eigenen Darstellung des Beklagten in ei[…]