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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – soziale Rechtfertigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 329/11
Urteil vom 10.11.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 10. Mai 2011, Az.: 4 Ca 125/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung der Beklagten vom 10.02. zum 30.09.2011.
Der Kläger (geb. am 23.04.1961, verheiratet) ist seit dem 01.02.2001 bei der Beklagten als Bankangestellter, zuletzt als Leiter des Standardgeschäfts Basiskunden zu einem Monatsgehalt nach Tarifgruppe TG 8 von € 3.970,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer.
Am Sonntag, dem 16.01.2011, sprach der Kläger an einer Tankstelle eine Dame mit den Worten „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!“ an. Auf seine Nachfrage teilte ihm der Tankwart mit, dass es sich um Frau Z. handelt. Am 17.01.2011 brachte der Kläger in Erfahrung, dass Frau Z. eine Kundin der Beklagten ist, besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer und versandte ihr folgende SMS mit seiner privaten Telefonnummer:
„Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr..“
Am 24.01.2011 hatte Frau Z. einen Termin mit ihrem Kundenbetreuer. Der Kläger folgte ihr von der Schalterhalle in ein Beratungszimmer und sprach sie dort erneut an. Die Kundin empfand die Ansprache an der Tankstelle, die SMS und das unerwünschte Gespräch im Beratungszimmer als ungehörige Anmache und beschwerte sich beim Vorstand über den Kläger.
Mit Schreiben vom 10.02.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrates wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens zum 30.09.2011. Sie bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters im Standardgeschäft mit einer Vergütung nach Tarifgruppe TG 7 fortzusetzen. Die Vergütungsdifferenz beträgt € 300,00[…]


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