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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer aufgrund Nichterbringung der Arbeitsleistung

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ArbG Paderborn – Az.: 1 Ca 131/20 – Urteil vom 05.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 615.113,70 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die am 24.10.19XX geborene Beklagte ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19.07.1986 bei der Klägerin beschäftigt. Sie war in die Entgeltgruppe 9a TVöD eingruppiert und wurde als Kassenverwalterin beschäftigt. Seit dem 15.02.2019 ist sie im Bürgerbüro der Gemeinde tätig und in die Entgeltgruppe 7 TVöD eingruppiert.

Bis zum 31.12.2006 erstellte das Rechenzentrum für die Klägerin Mahnungen und Vollstreckungsaufträge. Dort wurden die Mahnungen gedruckt und anschließend an die Beklagte als Kassenverwalterin weitergeleitet. Ebenso wurde mit Vollstreckungsaufträgen verfahren. Bereits in dem Kalenderjahr 2004 beschloss das Land NRW die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (nachfolgend: NKF). Mit der Einführung des NKFs wurde die Gemeindekasse und die Position der Kassenverwalterin abgeschafft. Jede Gemeinde, die das NKF einführt, ist gesetzlich verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung zu bestellen, wenn – wie bei der Klägerin – die Finanzbuchhaltung nicht von einer Stelle außerhalb der Gemeinde besorgt wird, und die Organisation der Finanzbuchhaltung bestehend aus Buchführung und Zahlungsabwicklung zu regeln. Letzteres muss durch eine Dienstanweisung geschehen, die Festlegungen zu der Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung, regelmäßige und unvermutete Prüfungen und die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und des Kämmerers zu enthalten hat.

Die Klägerin bestimmte keinen Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung. Sie erließ auch keine Dienstanweisung. Auf Letzteres wurde sie in einem Bericht der Gemeindeprüfanstalt vom 16.09.2013 nach einer überörtlichen Prüfung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde B vom 30.07. bis zum 08.08.2013 hingewiesen.

Mit der Einführung des NKF bei der Klägerin zum 01.01.2007 wurde das Programm „Infoma“ eingeführt. Die Beklagte wurde an insgesamt 18 Tagen in diesem System geschult. Anschließend waren Mitarbeiter des Rechnungszentrums vor Ort. Mitarbeiter des Rechenzentrums standen auch später telefonisch für Fragen zur Verfügung. Mittels einer Funktion des Programms können offenen Forderungen aus Bescheiden angezeigt werden.

Die Beklagte übernahm als ehemalige Kassenverwalterin, mit Einführung des NKFs gab es die Funktion der Kassenverwalterin nicht mehr,[…]


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