Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit einem Schadensersatzanspruch eines Tierarztes gegen einen Pferdehalter, der aus einem Unfall resultiert, bei dem der Tierarzt von einer Stute verletzt wurde. Der Tierarzt wird teilweise für den Vorfall verantwortlich gemacht, da ihm ein Mitverschulden angelastet wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte des Urteils:
Haftungsgrundlage: Der Beklagte haftet als Tierhalter gemäß § 833 S. 1 BGB für die durch seine Stute verursachten Verletzungen.
Mitverschulden des Klägers: Dem Kläger wird ein Mitverschulden von einem Viertel angelastet, da er trotz erkennbarer Gefahr die Pferdebox betrat.
Kein Haftungsausschluss: Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr oder wegen erwerbsmäßiger Tierhaltung (§ 833 S. 2 BGB) besteht nicht.
Schadensersatzansprüche: Der Kläger hat Anspruch auf 75% des materiellen und einen angemessenen Teil des immateriellen Schadens.
Vorgerichtliche Anwaltskosten: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.054,88 EUR.
Bedeutung der Tierarztrolle: Als Tierarzt hatte der Kläger eine berufliche und vertragliche Verpflichtung zur Behandlung des Fohlens, was bei der Bewertung seines Mitverschuldens berücksichtigt wurde.
Alternatives Vorgehen: Ein alternatives, weniger risikobehaftetes Vorgehen zur Trennung von Stute und Fohlen war möglich und dem Kläger zumutbar.
Revision nicht zugelassen: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für eine Revision, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt sind.
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