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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht – bei Unebenheiten im Verkehrsflächenbelag

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OLG Hamm
Az: 9 U 43/04
Urteil vom 25.05.2004
Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Az.: 8 O 241/03

Die Leistungsanträge werden dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall vom 04. November 2002 auf dem Marktplatz an der S-Straße in E zu 2/3 zu ersetzen, soweit nicht hinsichtlich materieller Ansprüche Forderungsübergang auf Dritte eingetreten ist oder eintritt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Wegen der Höhe der der Klägerin zustehenden Ansprüche wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen; diesem wird die Entscheidung über die Verteilung über die Kosten des Berufungsverfahrens überlassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Am 4. November 2002 gegen 15.18 Uhr blieb die – damals 75 Jahre alte – Klägerin bei dem Versuch, den Marktplatz in E zu überqueren, mit einem Fuß an einer mindestens 1,7 cm hohen Kante der dort angelegten Entwässerungsrinne hängen und kam zu Fall. Dabei zog sie sich mehrfache Frakturen des rechten Oberarmes zu.

Der erst vor kurzem neu gestaltete Marktplatz ist überwiegend mit grauen quadratischen Platten belegt, die an einigen Stellen durch gleichfalls quadratische beigefarbige Platten sowie durch schmalere grau-schwarze Platten durchzogen werden. In dem Plattenbereich sind in Längs- und Querrichtung des Marktplatzes je eine Entwässerungsrinne derart angelegt, dass eine graufarbige Plattenreihe tiefergelegt ist und die angrenzenden Plattenreihen scharfkantige Überstände aufweisen. Während die an die Entwässerungsrinnen angrenzenden „äußeren“ (d.h. zum Rand des Marktplatzes hin gelegenen) Platten dieselbe graue Farbe aufweisen, bestehen die angrenzenden „inneren“ Platten aus schmalerem grau-schwarzem Plattenmaterial.

Die Klägerin wirft der Beklagten wegen der scharfkantigen Gestaltung der Entwässerungsrinnen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor und begehrt mit ihrer Klage Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz sowie die Feststellung einer Haftung der Beklagten für sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall.

Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen und stellt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Abrede. Ferner lastet sie der Klägerin ein erhebliches Eigenverschulden an, bestreitet den in Rechnung gestell[…]


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