LG Aachen – Az.: 6 S 58/17 – Urteil vom 15.12.2017
Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2017 – 112 C 252/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.781,50 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Klägerin kein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe, weil kein Anspruch des Mieters gegenüber der Beklagten auf Deckungsschutz bestehe. Denn es sei nur Deckungsschutz für den Mieter und nicht für Dritte vereinbart worden und der Mieter habe nicht für den Brandschaden einzustehen, weil er diesen nicht verursacht habe. Der Mieter müsse sich das Verhalten seiner Lebensgefährtin insbesondere nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, da diese nicht Repräsentantin des Mieters gewesen sei.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Mieter sich das Verschulden von Personen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, stets zurechnen lassen müsse. Nur im Verhältnis zur Gebäudeversicherung setze eine solche Zurechnung eine Repräsentantenstellung voraus, wobei dieser Regressverzicht nicht der Haftpflichtversicherung zugutekomme.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2017 zu verurteilen, an die Klägerin 4,433,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg
A)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.781,50 € gegenüber der Beklagten gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog zu.
Nach dieser Vorschrift sind mehrere Versicherer, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist, im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsn[…]