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Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung – BKatVO – i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes (§ 3 Abs. 4 a BKatVO) möglich (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az: 5 B 4932/10).[…]