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Architektenhonorar – Zustandekommen eines Werkvertrages

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 5 U 113/06
Urteil vom 19.04.2007

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf Einzelrichter – vom 14.07.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Architekt und verlangt als solcher von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung von Architektenleistungen nach Leistungsphasen 1 – 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten, dann aber nicht verwirklichten Errichtung von 11 Eigentumswohnungen nebst 16 Stellplätzen und einer Tiefgarage in D###. Hierüber verhält sich seine Honorarschlussrechnung vom 25.08.2004 über insgesamt 44.733,43 EUR. Das ist, zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.09.2004, die Klageforderung, die bereits Gegenstand eines Arrestverfahrens war, das der Senat durch Beschluss vom 23.12.2004 mit der Anordnung eines dinglichen Arrests gegen die jetzigen Beklagten wegen der streitigen Honorarforderung entschieden hat (Anlage zur KS, Bl. 13ff. GA). Der Arrestbeschluss ist vom Landgericht Düsseldorf unter dem 13.05.2005 (Az.: 6 O 409/04) wegen nicht fristgerechter Erhebung der Hauptsacheklage aufgehoben worden.

Der Kläger hat behauptet, er sei am 12.09.2003 mündlich von den Beklagten als Gesellschafter der S### GbR mit den in Rede stehenden Planungsleistungen beauftragt worden. Diese Leistungen habe er vertragsgemäß erbracht, wenngleich der Genehmigungsantrag vom Bauherrn nicht mehr unterzeichnet worden sei.

Die Beklagten haben in Abrede gestellt, mit dem Kläger am 12.09.2003 Vertragsverhandlungen geführt zu haben und geltend gemacht, dass der Kläger am 24.09.2003 auf sein Angebot lediglich damit beauftragt worden sei, Verkaufspläne für das o. g. Projekt zu erstellen. Hierbe[…]


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